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Werkvertragsrecht Augsburg

Im BGB nimmt der Werkvertrag eine besondere Stellung ein. Ein Werkvertrag hat immer einen Erfolg zum Ziel. Damit unterscheidet er sich vom Dienstvertrag und verpflichtet gerade nicht nur dazu, bestimmte Dienste oder Tätigkeiten zu erbringen – so wie dies auch im Arbeitsvertrag der Fall ist.

Werkverträge sind häufig im Baubereich anzutreffen, denn Handwerksbetriebe verpflichten sich, eine bestimmte Leistung, also einen bestimmten Erfolg, herzustellen. Weitere typische Werkverträge sind Vereinbarungen über Reparaturarbeiten, Architektenverträge oder Fertighausverträge, um nur einige wenige zu nennen.

Im täglichen Leben wird juristische Beratung besonders dann nötig, wenn es um einen Werkvertrag über Bauleistungen geht, der inhaltlich die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B), einbezieht.

Eine weitere Besonderheit stellt der Werklieferungsvertrag dar, in dem sich ein Unternehmer verpflichtet, ein Werk – häufig ein Produkt – aus einem von ihm selbst beschafften (Roh-)Stoff herzustellen und zu liefern. Warum Besonderheit? Weil hier häufig das Kaufrecht gilt. Beispiele für die Anwendung von Kaufrecht beim Werklieferungsvertrag: Anfertigung von Gegenständen, die später beim Besteller eingearbeitet oder eingebaut werden sollen.

Schwerpunkte im Bereich Werkvertrag:

  • Bestimmung der Aufgabenstellung
  • Definition des Fertigstellungstermins
  • Mängelansprüche
  • Lieferverzug
  • Haftungsvereinbarungen und -ausschlüsse
  • Vertragskündigung
  • Zahlungsvereinbarungen
  • Nutzungsrechte