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Mängelansprüche

Der Bundesgerichtshof hat am 19.01.2017 unter dem Aktenzeichen VII ZR 301/13 ein wegweisendes Urteil erlassen. Das Urteil beantwortet die bis dahin in Literatur und Rechtsprechung sehr unterschiedlich entschiedene Frage, ob Mängelrechte nach § 634 BGB auch vor der Abnahme des Werks mit Erfolg geltend gemacht werden können. Der Bundesgerichtshof hat in besagter Entscheidung in den Leitsätzen festgestellt, dass der Besteller Mängelrechte nach § 634 BGB grundsätzlich erst nach der Abnahme des Werkes mit Erfolg geltend machen könne. Der Besteller könne berechtigt sein, Mängelrechte nach § 634 Nr. 2 - 4 BGB ohne Abnahme geltend zu machen, wenn er nicht mehr die (Nach-)Erfüllung des Vertrages verlangen könne und das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungs- und Abwicklungsverhältnis übergegangen sei. Allein das Verlangen eines Vorschusses für die Beseitigung eines Mangels im Wege der Selbstvornahme genüge daher nicht. In diesem Fall entstünde ein Abrechnungsverhältnis dagegen, wenn der Besteller ausdrücklich oder konkludent zum Ausdruck bringe, unter keinen Umständen mehr mit dem Unternehmer, der das Werk als gertiggestellt zur Abnahme angeboten hat, zusammen arbeiten zu wollen.

Der 7. Zivilsenat (Bausenat) hat weiter festgestellt, dass sich die Frage, ob ein Werk mangelhaft sei, grundsätzlich im Zeitpunkt der Abnahme beurteile. Mit Mängelrechten vor der Abnahme könnte in das Recht des Unternehmers zu entscheiden, wie er den Anspruch des Bestellers auf mangelfreie Herstellung erfüllt, eingegriffen werden. Für die Abnahme nicht nur als Zäsur für die Fälligkeit, die Leistungsgefahr und die Beweislast. sondern auch als Zäsur zwischen Erfüllungsstadium und der Phase, in der Mängelrechte geltend gemacht werden können, spreche der Wortlaut in § 634 Nr. 1, 635 BGB (Nacherfüllung) und die Unterschiede zwischen § 635 Abs. 3 BGB sowie der weniger weitgehenden Rechte aus § 275 Abs. 2 und 3 BGB.