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Bauvertrag

Neues Bauvertragsrecht ab dem 01.01.2018.

Am 10.09.2015 hat das Bundesministerium der Justiz den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechtes vorgelegt. Die Bundesregierung hat am 01.03.2016 einen eigenen Gesetzesentwurf zur Reform des Bauvertragsrechtes verfasst. Am 15.02.2017 haben sich die Fraktionen auf weitere Änderungen zur kaufrechtlichen Mängelgewährleistung geeinigt.

Der Bundestag hat am 09.03.2017 dem Regierungsentwurf zur "Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren in geänderter Fassung zugestimmt. Das Gesetz tritt zum 01.01.2018 ohne Übergangsvorschriften in Kraft.

  1. Bei den kaufvertraglichen Vorschriften und der kaufvertraglichen Mängelgewährleistung haben sich im Wesentlichen der Ersatz der Ein- und Ausbaukosten, sowie des mangelhaften Materials bei der Leistungskette Werkvertrag - Kaufvertrag geändert.
  2. Beim allgemeinen Werkvertragsrecht sind Neuregelungen zur fiktiven Abnahme, Abschlagszahlung und zur Kündigung aus wichtigem Grund enthalten.
  3. Es gibt zukünftig einen Bauvertrag, einen Verbraucherbauvertrag, einen Architekten- / Ingenieurvertrag und einen Bauträgervertrag. Hierzu enthält das BGB zukünftig neue Vorschriften, beim Bauvertrag insbesondere zum Anordnungsrecht des Bestellers, zur Vergütungsanpassung und um Rechtsschutz.
  4. Beim Einführungsgesetz zum BGB haben sich Informationspflichten bei Verbraucherverträgen sowie Änderungen bei der Baubeschreibung und Widerrufsbelehrung des Bauträgers ergeben.